Unternehmen stehen zunehmend unter Druck, ihre Energieeffizienz zu steigern, Kosten zu senken und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Die Einhaltung von Vorschriften aus EnEfG, Energieauditpflicht, Energiemanagementsystemen, Heizungsmodernisierung, Gebäudeautomation und Abwärmenutzung ist nicht nur Pflicht, sondern bietet auch wirtschaftliche Chancen.
1. Energieauditpflicht (aus dem EDL-G)
- Gilt für große Unternehmen:
- Mehr als 250 Mitarbeiter oder
- Jahresumsatz > 50 Mio. € oder
- Jahresbilanzsumme > 43 Mio. €
- Pflicht: Energieaudit alle 4 Jahre durchführen.
- Ziel: Einsparpotenziale identifizieren und dokumentieren.
2. Energiemanagementsystem nach ISO 50001 (§ 8 EnEfG)
- Pflicht für Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh Unabhängig vom KMU-Status
- Vorteil: dauerhafte Optimierung des Energieverbrauchs, Nachweis gegenüber Behörden, Zugang zu Fördermitteln.
3. Maßnahmen zur Energieeffizienz (§§ 8 und 9 EnEfG)
- Unternehmen mit > 500.000 kWh/a Stromverbrauch müssen Maßnahmen zur Energieeffizienz nachweisen.
4. Gebäudeautomation (§ 71a EnEfG)
- Gebäude mit Heizsystemen ≥ 290 kW müssen eine GLT (Gebäudeleittechnik) installieren, um Verbrauch und Effizienz zu überwachen und zu steuern.
- Ziel: systematische Kontrolle von Heizung, Lüftung und Kühlung, Reduktion von Energieverlusten.
5. Abwärme (§17 EnEfG)
- Pflicht zur Meldung von Abwärme gilt für Anlagen, die:
- ≥ 200 MWh Abwärme pro Jahr erzeugen, und
- mindestens 1.500 Betriebsstunden pro Jahr erreichen, und
- deren Abwärmetemperatur im Jahresdurchschnitt ≥ 25 °C liegt.
- Anlagen unterhalb dieser Schwellenwerte sind von der Meldepflicht ausgenommen.
- Maßnahmen:
- Rückgewinnung von Wärme aus Prozessen,
- Nutzung in Produktions- oder Heizsystemen,
- Meldung der Abwärme an zuständige Behörden.
6. Umsetzungsplan (§ 9 EnEfG)
- Unternehmen über den genannten Schwellenwerten müssen einen schriftlichen Energie-Umsetzungsplan erstellen:
- Maßnahmen zur Energieeinsparung, Heizungsmodernisierung, Gebäudeautomation und Abwärmenutzung,
- Verantwortlichkeiten,
- Zeitplan für Umsetzung und Kontrolle,
- Meldung an zuständige Behörden.
7. Heizungsmodernisierung (§ 72 GEG)
- Alte Öl- oder Gasheizungen mit Konstanttemperaturkessel und einer Nennleistung von 4 bis 400 kW müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden.
- Ausnahme: Brennwert- und Niedertemperaturanlagen dürfen weiter betrieben werden.
- Ziel: Reduktion von CO₂-Emissionen und Steigerung der Energieeffizienz.
Auch öffentliche Einrichtungen sind vom Energieeffizienzgesetz (§§ 8 und 9 EnEfG) betroffen und müssen künftig systematisch ihren Energieverbrauch managen:
- Ab 3 GWh pro Jahr:
Öffentliche Stellen sind verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einzuführen. - Zwischen 1 GWh und 3 GWh pro Jahr:
Für Einrichtungen in diesem Verbrauchsbereich gilt die Pflicht zur Einführung eines vereinfachten Energiemanagementsystems nach ISO 50005.
Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass auch öffentliche Gebäude und Einrichtungen einen messbaren Beitrag zur Energieeffizienz und zur Erreichung der nationalen Klimaziele leisten.
Fazit: Rechtskonformität im Energieverbrauch ist für Unternehmen mehr als eine Pflicht – sie ist ein strategisches Werkzeug, um Kosten zu senken, Effizienz zu steigern und Fördermöglichkeiten zu nutzen. Wer Energieaudits, Energiemanagementsysteme, Heizungsmodernisierung, Gebäudeautomation und Abwärmenutzung in einen integrierten Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG überführt, minimiert Risiken, optimiert den Energieverbrauch und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit.




